Dieser Beitrag behandelt die Bildrechte und einige praxisnahe Aspekte. Mit Bildrechten sind hier die Urheberrechte, die Bildverwendung, das Recht am eigenen Bild und Beispiele verschiedener Verträge rund um das Bild gemeint, ohne gross auf Ausnahmen, Spezialfälle und Ähnliches einzugehen. Der Beitrag bezieht sich auf den Marktplatz Schweiz, wobei die Rechtssituation in anderen Ländern oft vergleichbar geregelt ist. Eine Haftung für allfällige Irrtümer oder veraltete Angaben wird – wie auf der gesamten Plattform von Kunstunterricht – auch in diesem Beitrag abgelehnt.
Werk und Urheber
Sobald eine oder mehrere Personen ein Werk erschaffen, werden diese zum rechtsmässigen Urheber (Art. 6 und 7 URG) und räumen automatisch das Urheberrecht zum Werk ein (Art. 9 URG). Dabei ist keine Registrierung oder besondere Kennzeichnung notwendig. Als Werk gilt eine persönliche geistige Schöpfung mit individuellem Charakter (Art. 1 URG), also die Umsetzung einer neuen und eigenen Idee in eine wahrnehmbare Form wie Text, Bild, Fotografie, Film, Bauwerk oder dergleichen.
Werk = persönlich geistige Schöpfung mit individuellem Charakter |
Ein Bildkonzept kann somit nicht urheberrechtlich geschützt werden, da es keine wahrnehmbare Form einnimmt. Eine Kopie eines zweidimensionalen Bildes genügt ebenfalls nicht, da keine neue Schöpfung vorliegt (ausser die Kopie weist z.B. durch besondere Lichtführung oder Inszenierung eine weitere und eigene gestalterische Leistung auf). Eine fotografische Reproduktion einer 3D-Vorlage kann hingegen geschützt sein, da durch die Wahl von Blickwinkel, Licht u.s.w. ein individueller Charakter entsteht. Readymades wie Duchamps „Fontäne/Urinal“ (1917) sind juristisch heikel, da der Werkcharakter umstritten ist.
Die fotografische Reproduktion einer 3D-Vorlage kann urheberrechtlich geschützt sein. |
Das Verhältnis zwischen Werk und Urheber ist untrennbar. Beim Verkauf des Originals werden die Urheberrechte nicht automatisch übertragen. Dies kann aber – falls erwünscht – separat vereinbart bzw. vertraglich geregelt werden. Der neue Eigentümer muss dem Urheber das Werk in dem Ausmass zugänglich machen, dass dieser sein Recht ausüben kann (Art. 14.1 und vgl. 16.3 URG).
Urheberrechte
Urheberrechte sind zeitlich befristete Monopolrechte und schätzen das Werk zugunsten des Urhebers. Der Schöpfer eines Werkes hat eine eigentumsähnliche Stellung und besitzt das ausschliessliche Recht an seinem Werk (Art. 9.1 URG). Er entscheidet, ob, wann und wie ein Werk veröffentlicht wird (Art. 9.2 URG).
Der Urheber besitzt das ausschliessliche Recht an seinem Werk. |
Die Urheberrechte schützen auch die persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk. So darf es nicht entstellt oder entwürdigend verändert werden (Art. 11.1 URG, Stichwort: Werkintegrität). Der Urheber hat zudem Anspruch auf Namensnennung.
Zugleich gibt es Einschränkungen zugunsten der Allgemeinheit: Dazu gehören das Recht auf vergütungsfreie Privatkopie (Art. 19.1.a und 20.1 URG), die Verwendung im Unterricht (Art. 19.1.b URG) sowie das Bildzitat im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten (Art. 25 URG) – immer unter Quellen- und Urheberangabe. Werke auf öffentlich zugänglichem Grund – z.B. ein Denkmal – dürfen abgebildet und genutzt werden (Art. 27 URG).
Nutzung für Privatgebrauch und Unterricht ist erlaubt. |
Die Schutzfrist beträgt 70 Jahren ab dem dem Tod des Urhebers (Art. 29 URG). Bei mehreren Urhebern zählt der Todestag des zuletzt Verstorbenen (Art. 30 URG). Für audiovisuelle Werke gelten Sonderregelungen (Art 30.3 URG). Anonyme und pseudonyme Werke sind 70 Jahre ab Veröffentlichung geschützt (Art. 31 URG). Wer die urheberrechte Verletzt kann mit einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden (Art. 67 URG). Nach abgelaufener Schutzfrist gilt das Werk als gemeinfrei bzw. public domain und kann frei genutzt werden.
Die Schutzfrist erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem). |
So sind viele Bilder z.B. in den Museen gemeinfrei und könnten theoretisch von jedem frei genutzt werden. Um diese Bilder zu schützen, berufen sich einige wenige Museen z.B. auf ihr Hausrecht und verbieten das Fotografieren im Museum, um so eine unkontrollierte Nutzung zu verhindern, was insbesondere bei öffentlich finanzierten Institutionen rechtlich umstritten ist.
Die Urheberrechte gelten national. Allerdings bestehen zu den meisten Ländern Vereinbarungen, welche die Rechte der Urheber in den jeweiligen Ländern auf Grund der eigenen Rechte garantieren und Verkehr der Vergütungen regeln. Durch gewisse Abkommen wie der Berner Übereinkunft bestehen in den meisten Ländern ähnliche Rechte. Aber Achtung, teils kann z.B. ein in der Schweiz noch urheberrechtlich geschütztes Bild in der USA bereits freigestellt und ohne Rechtsverstoss online sein.
Seit der Revision des URG 2020 gibt es neue Regelungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage, zur kollektiven Lizenzierung und zum Text- und Date Mining. Diese Aspekte sind bei digitalen Werken zunehmend relevant.
- Was ist Urheberrecht (Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum)
- Häufige Fragen zum Urheberrecht (Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum)
- Urheberrechtglossar (Vereinigung fotografischer GestalterInnen)
- Schweizer Urheberrechtsgesellschaften (Info von Pro Litteris)
Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist dem Urheber vorbehalten (abgesehen von den oben genannten oder ähnlichen Schranken). Wer urheberrechtlich geschützte Werke nutzt, schuldet dem Urheber eine Vergütung (Art. 13.1 und 20.2 URG). Die Vergütung können von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 13.3 und 20.4 URG), welche somit Nutzung kontrollieren und Einnahmen zu Gunsten der Urheber verwalten. D.h. der Nutzer hat der Verwertungsgesellschaften Beiträge zu bezahlen. Diese werden nach Art (Medium) und Umfang (Auflage, Dauer) der Nutzung sowie Status des Benutzers berechnet und über einen Schlüssel den Urhebern zurückbezahlt. Zugelassene Verwertungsgesellschaften in der Schweiz sind z.B. für Musik die SUISA und für Literatur und Bildende Kunst die Pro Litteris, welche der Bundesaufsicht, dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum , unterstellt sind (Art. 41 URG), nach festen Regeln handeln und keinen Gewinn anstreben dürfen (Art. 45 URG).
In der CH zugelassene Verwertungsgesellschaften sind unter anderem die SUISA (Musik) und Pro Litteris (Text, Bildende Kunst). |
Das Urheberrecht ist vererbbar und kann teilweise übertragen oder zur Nutzung freigegeben werden (Art. 16.1 URG). Der Urheber darf eine bestimmte Nutzung am Werk kostenfrei bzw. gegen Entgelt weitergeben (Art. 10.3 URG), was z.B. mit Verlagen, Bildagentur (Corbis , Getty Images etc.) oder dergleichen vertraglich geregelt wird. Diese erhalten somit gewisse Nutzungsrechte, womit sie das Werk weitervertreiben, kommerziell nutzen und damit einen Gewinn anstreben dürfen. Dabei entstehen Lizenzverträge, welche Art, Umfang und Dauer der Nutzung sowie die Entschädigung regeln. Unter anderem gibt es Lizenzmodelle wie Royalty Free (RF), bei denen das Bildmaterial zeitlich und in der Reproduktion unbegrenzt und medienübergreifend genutzt und an beliebig viele Endnutzer verkauft werden darf. Für das ausschliessliche Nutzungsrecht an einem Bild (z.B. für ein Image-Bild eines Unternehmens) werden Lizenzverträge mit Exklusivrechten ausgestellt.
Bei Bildagenturen können einfache Lizenzen, Royalty Free oder die Exklusivrechte erworben werden. |
Creative Commons (CC) und neue Lizenzmodelle
Seit dem visualistic turn, der mit dem Zeitalter der Digitalisierung und des Internets einhergegangen ist, haben sich die Bildkultur und der Umgang mit Bildern stark verändert. Neue Wege und Instanzen der Bildverbreitung haben sich eingespielt. Viele Urheber – darunter nebst den kommerziellen Anbieter auch eine grosse Schar von Amateuren – zeigen Ansprüche, die konventionelle Lizenzverträge nicht abdecken. Daraus entstanden neue Lizenzmodelle, etwa jene der gemeinnützigen Organisation Creative Commons (CC), die in verschiedenen Ländern – auch in der Schweiz – aktiv ist.
Autoren von Texten, Bildern, Musikstücken usw. können damit Nutzungsrechte einräumen. Aktuell ist Version 4.0 der CC-Lizenzen empfohlen, da sie international anwendbar, flexibel und rechtssicher ist. Im Gegensatz zur GPL (aus der freien Softwarewelt), die weniger geeignet für Bilder ist, sind CC-Lizenzen werktypübergreifend und skalierbar. D. h. es gibt Lizenzen, die sich kaum vom vollständigen Rechtevorbehalt unterscheiden, bis hin zu solchen, die das Werk nahezu gemeinfrei stellen (seit Version 2.0 immer mit Namensnennungspflicht). Dazwischen kann bestimmt werden, ob das Werk verändert werden darf, kommerziell genutzt werden darf und ob die Weitergabe unter denselben Bedingungen erfolgen muss. Oder anders formuliert: Die CC-Lizenzen sind modular aufgebaut – durch Kombination der Elemente Namensnennung (BY), keine kommerzielle Nutzung (NC), keine Bearbeitung (ND) und Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA) lässt sich genau festlegen, in welchem Umfang ein Werk frei genutzt werden darf.
- Hintergrund der CC-Lizenzen: Thomas Dreier zur Aufstiegsgeschichte der Creative Commons-Lizenzen (irights.info)
Recht am eigenen Bild
Die Abbildung von Personen in Fotografie, Film, Zeichnungen, Gemälden etc. ist durch das Recht am eigenen Bild über den Persönlichkeitsschutz geregelt (Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz siehe Schweizerische Bundesverfassung Art. 10 Abs. 2 BV, Strafrecht Art. 179quater StGB , weiter auch Zivilgesetzbuch ZGB und Datenschutzgesetzgebung DSG). So darf eine Person ohne deren hinreichend konkrete Zustimmung nicht erkennbar dargestellt werden. Erscheint die Person als Teil einer Landschaft, Umgebung oder eines Ereignisses, ist die Abbildung erlaubt. Zudem ist die Abbildung von öffentlichen Personen zulässig (absolute und relative Personen der Zeitgeschichte), solange diese nicht verunglimpft werden.
Eine Person darf ohne Zustimmung nicht erkennbar abgebildet werden. |
Zur sicheren Erstellung und Nutzung von Personenbilder kommen Modelverträge (Model-Release-Verträge) zum Einsatz, welche die Rechten und Pflichten der Vertragspartner regeln (Model und Fotograf/Gestalter). Grundsätzlich unterscheidet man Time-for-Prints (TfP) und Pay-Shooting. Bei der TfP-Vereinbarung verzichten beide Parteien auf ein Honorar. Diese Aufnahmen zielen nicht auf eine kommerzielle Nutzung ab. Sie finden hauptsächlich im experimentellen oder Amateurbereich Anwendung. Sollen die Aufnahmen veröffentlicht und kommerziell genutzt werden, kommen Model-Release-Verträge zum Einsatz, in denen die Verwertungsrechte (Veröffentlichungskriterien, Gewinnverteilung etc.) geklärt sind.
- Beispiel für einen Modelvertrag (Wikipedia Fototipps)